Ein Luftfahrzeug darf im Luftverkehrsunternehmen nur eingesetzt werden, wenn alle Voraussetzungen gemäß den §§ 12, 15, 18 und 24b Luftfahrtgesetz erfüllt werden. Ein Luftfahrzeug darf im Luftverkehrsunternehmen nur eingesetzt werden, wenn alle Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 12,, 15, 18 und 24b Luftfahrtgesetz erfüllt werden.
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