Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Ein Luftfahrzeug darf im Luftverkehrsunternehmen nur eingesetzt werden, wenn alle Voraussetzungen gemäß den §§ 12, 15, 18 und 24b Luftfahrtgesetz erfüllt werden.
In Kraft seit 01.05.2021 bis 31.12.9999
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