Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Für die in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Luftbeförderungsunternehmen sind hinsichtlich Instandhaltung und Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) die Vorschriften der ZLLV 2010 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.05.2021 bis 31.12.9999
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