Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
In diesem Abschnitt werden bestimmte flugbetriebliche Regelungen für die jeweils angeführten Luftfahrzeugarten, soweit diese nicht im Rahmen von Luftfahrtunternehmen (§ 101 Z 1 Luftfahrtgesetz) verwendet werden, festgelegt.
In Kraft seit 13.08.2014 bis 31.12.9999
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