Anl. 1 AOCV 2008

AOCV 2008 - Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften für Flugbesatzungsmitglieder von Flugzeugen

1.

Im Hinblick auf Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991, S. 4 in der jeweils geltenden Fassung gelten folgende Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften:

2.

Die Bestimmungen über die maximale tägliche Flugdienstzeit gemäß OPS 1.1105 des Abschnittes Q der EU-OPS sind sinngemäß auch bei Flugbetrieb mit nur einem Piloten sowie auf medizinische Notfalleinsätze anzuwenden.

2.1.

Für den Flugbetrieb mit nur einem Piloten beträgt die höchstzulässige tägliche Flugdienstzeit 10 Stunden.

2.2.

Für Ambulanz- oder Rettungsflüge können im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde unter der Voraussetzung, dass dadurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird und die in dieser Verordnung normierten anderen Höchstgrenzen eingehalten werden, von Punkt 2. abweichende Regelungen getroffen werden.

3.

Verlängerte Flugdienstzeit

3.1.

Die zuständige Behörde kann einen Flugbetrieb auf der Grundlage einer verlängerten Flugdienstzeit (unterbrochene Flugdienstzeit/Split Duty) gemäß OPS 1.1105 Nummer 6.1 unter Einschluss einer Pause unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:

3.2.

Beträgt die Bodenzeit zwischen Block-on und Block-off oder jede andere geplante Pause mehr als 90 Minuten, so wird die Flugdienstzeit (FDP) um 50 % der darüber hinaus gehenden Pausenzeit verlängert, sofern die Pause frei von dienstlichen Verpflichtungen ist („Wartezeit“).

3.3.

Beträgt die Dauer der Pause mehr als 6 Stunden, jedoch weniger als die anwendbare Mindestruhezeit, so wird die Pause unter der Voraussetzung, dass sie frei von dienstlichen Verpflichtungen ist und eine horizontale Ruhemöglichkeit zur Verfügung steht, pauschal mit einer Stunde Flugdienstzeit (FDP) angerechnet.

4.

Mindestruhezeiten bei Zeitzonenunterschieden

4.1.

Die zuständige Behörde kann Mindestruhezeiten bei Zeitzonenunterschieden gemäß OPS 1.1110 Nummer 1.3 unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:

4.2.

Zeitzonenunterschiede bis zur 3. Zeitzone bleiben unberücksichtigt. Besteht zwischen dem Ort des Antrittes des Flugdienstes und der Beendigung des Flugdienstes (Einsatzort) ein Zeitzonenunterschied von 4 oder mehr Zeitzonen, ist die Mindestruhezeit um 2 Stunden zu erhöhen.

4.3.

Zeitzonenunterschiede bleiben unberücksichtigt, wenn der Rückflug unmittelbar oder nach absolvierter Ruhezeit wieder in die ursprüngliche Zeitzone (-/+ 1 Std.) erfolgt und sich der Körper nicht auf die geänderte Zeitzone umstellen muss.

5.

Verkürzte Ruhezeiten

5.1.

Grundsätzlich dauert die Mindestruhezeit so lange wie die vorangegangene Dienstzeit.

5.2.

Unter Berücksichtigung dieses Prinzips kann die zuständige Behörde verkürzte Ruhezeiten gemäß OPS 1.1110 Nummern 1.4.1 und 2.1 unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:

5.3.

Auf der Heimatbasis beträgt die Ruhezeit mindestens 8 Stunden, sofern die vorhergehende Dienstzeit nicht mehr als 8 Stunden beträgt, sowie mindestens 9 Stunden, sofern die vorhergehende Dienstzeit nicht mehr als 9 Stunden beträgt. Wenn die vorhergehende Dienstzeit mehr als 9 Stunden beträgt, ist die Regelung nach OPS 1.1110 Nummer 1.1 anwendbar.

5.4.

Außerhalb der Heimatbasis beträgt die Ruhezeit mindestens 9 Stunden, sofern die vorhergehende Dienstzeit nicht mehr als 8 Stunden beträgt und die Möglichkeit von 8 Stunden Schlaf gewährleistet wird.

6.

Verkürzte Ruhezeiten in besonderen Fällen

6.1.

Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den Vorschriften von Punkt 5 sowie gemäß OPS 1.1110 genehmigen, wenn triftige Gründe für die Verkürzung der Ruhezeit vorliegen. Die Mindestruhezeiten können höchstens um 2 Stunden verkürzt werden, eine Mindestruhezeit von 10 Stunden bleibt davon unberührt. Sie kann ferner in begründeten Einzelfällen eine Abweichung entsprechend OPS 1.1110 Nummer 2.1 genehmigen.

6.2.

Triftige Gründe für die Verkürzung der Ruhezeit können insbesondere sein:

6.2.1.

Undurchführbarkeit eines Fluges auf Grund der vorgeschriebenen Ruhezeiten und mangels geeigneter Flugplätze für Zwischenlandungen,

6.2.2.

nachteilige Auswirkungen auf die Gesamtbelastung der Besatzungsmitglieder bei Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten,

6.2.3.

unverhältnismäßig hoher Mehraufwand für bestimmte Flüge bei Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten.

6.3.

Verkürzungen der Ruhezeiten gemäß Punkt 6.1 sind nur zulässig, wenn die erhöhte Belastung der Besatzung ausgeglichen wird und eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs ausgeschlossen ist.

7.

Verlängerung der Flugdienstzeit aufgrund einer Ruhezeit während des Flugs

7.1.

Die zuständige Behörde kann eine Verlängerung der Flugdienstzeit aufgrund einer Ruhezeit während des Flugs gemäß OPS 1.1115 Nummern 1.1 (Verstärkung der Flugbesatzung) und 1.2 (Kabinenbesatzung) unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:

7.2.

Die Verlängerung der Flugdienstzeit ist nur zulässig, sofern allen Besatzungsmitgliedern eine angemessene ununterbrochene Ruhezeit gewährt wird und eine entsprechende Anzahl an zusätzlichen Besatzungsmitgliedern ist eingesetzt wird. Nähere Regelungen bezüglich der Verstärkung der Basisflugbesatzung und der Dauer der Mindestruhezeit der Besatzungsmitglieder sind jeweils im Betriebshandbuch des Luftfahrtunternehmens festzulegen und bedürfen einer Bewilligung durch die zuständige Behörde.

7.3.

Das zusätzliche Besatzungsmitglied muss die notwendigen Berechtigungen besitzen, um das ruhende Besatzungsmitglied während seiner Ruhezeit ersetzen zu können.

7.4.

Für die ruhenden Besatzungsmitglieder sind vom Cockpit getrennte komfortable verstellbare Sitze oder Betten (Bunks) zur Verfügung zu stellen. Jedes Besatzungsmitglied hat während eines solchen Einsatzes Anspruch auf eine angemessene ununterbrochene Ruhezeit, wobei Start und Landung die Ruhezeit jedenfalls unterbrechen. Die Dauer dieser Ruhezeit ist möglichst gleichmäßig unter den Mitgliedern der Cockpitbesatzung einerseits bzw. unter den Mitgliedern der Kabinenbesatzung andererseits aufzuteilen und jeweils im Betriebshandbuch des Luftfahrtunternehmens festzulegen. Diese Regelung bedarf einer Bewilligung durch die zuständige Behörde.

7.5.

Wird Besatzungsmitgliedern ein komfortabler verstellbarer Sitz zur Verfügung gestellt, darf die Flugdienstzeit auf höchstens 15 Stunden, verlängert werden.

Wird Besatzungsmitgliedern ein Bett (Bunks) zur Verfügung gestellt, darf die Flugdienstzeit auf höchstens 18 Stunden, verlängert werden.

Nähere Regelungen bezüglich der Dauer der Mindestruhezeit der Besatzungsmitglieder in diesen beiden Fällen sind jeweils im Betriebshandbuch des Luftfahrtunternehmens festzulegen und bedürfen einer Bewilligung durch die zuständige Behörde.

8.

Bereitschaft

8.1.

Die zuständige Behörde kann die Bereitschaft auf dem Flughafen (auf dem Flugplatz) gemäß OPS 1.1125 Punkt 1 unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:

8.1.2.

Die Höchstdauer eines Bereitschaftsdienstes auf dem Flughafen beträgt 12 Stunden.

8.1.3.

Wird ein Besatzungsmitglied nach Ablauf von 6 Stunden Bereitschaft für einen Einsatz aktiviert, so beträgt die maximale Dienstzeit die Summe aus vergangener Bereitschaftszeit und jeweiliger anwendbarer maximaler Flugdienstzeit gemäß OPS 1.1105. Dieser Wert ist um jenen Betrag zu reduzieren, der während der Bereitschaftszeit über 6 Stunden bereits als Dienstzeit verbracht wird.

8.1.4.

Wenn im Verlauf des Bereitschaftsdienstes kein Dienst zugewiesen wurde, folgt auf den Bereitschaftsdienst eine Ruhezeit von mindestens 10 Stunden.

8.2.

Die zuständige Behörde kann andere Formen der Bereitschaft gemäß OPS 1.1125 Punkt 2 unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:

8.2.1

Die Höchstdauer eines ununterbrochenen Bereitschaftsdienstes an einem anderen Ort als einer vorgegebenen Meldestelle beträgt 24 Stunden.

8.2.2.

Die Regelungen bezüglich der Beziehung zwischen Bereitschaft an einem anderen Ort als einer vorgegebenen Meldestelle und dem zugewiesenen Flugdienst, der sich aus der Bereitschaft ergibt, sind im Betriebshandbuch des Luftfahrtunternehmens festzulegen und bedürfen einer Bewilligung durch die zuständige Behörde.

8.2.3.

Eine Bereitschaftszeit an einem anderen Ort als einer vorgegebenen Meldestelle wird in einem Ausmaß von mindestens 50% zur jährlichen höchstzulässigen Dienstzeit gezählt.

In Kraft seit 16.07.2008 bis 31.12.9999
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