Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsEs dürfen nur Personen befördert werden, für die ein Flugschein – allenfalls auch in elektronischer Form (ETIX) – ausgestellt wurde, auf dem in geeigneter Weise auf die Haftungsverpflichtungen aus dem Beförderungsvertrag hingewiesen wird. Ausgenommen davon sind Rettungsflüge im Sinne der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV – 1985) BGBl. Nr. 126/1985 in der jeweils geltenden Fassung.Es dürfen nur Personen befördert werden, für die ein Flugschein – allenfalls auch in elektronischer Form (ETIX) – ausgestellt wurde, auf dem in geeigneter Weise auf die Haftungsverpflichtungen aus dem Beförderungsvertrag hingewiesen wird. Ausgenommen davon sind Rettungsflüge im Sinne der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV – 1985) Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Absatz 2Die Kontrolle über das Vorhandensein von Flugscheinen für beförderte Personen obliegt einem vom Luftverkehrsunternehmen namhaft gemachten Vertreter oder dem verantwortlichen Piloten. Die vom Luftverkehrsunternehmen ausgestellten Flugscheine sind fortlaufend zu nummerieren und auf den Namen der beförderten Person auszustellen. Das Luftverkehrsunternehmen muss nachweisen können, unter welcher Ordnungsnummer es für eine bestimmte Person für einen bestimmten Flug einen Flugschein ausgestellt hat.
(3)Absatz 3Die Ausstellung von Sammelflugscheinen ist zulässig, wenn sie die für Einzelflugscheine vorgeschriebenen Hinweise auf die Haftungsverpflichtungen enthalten und die transportierten Personen namentlich angeführt werden.
(4)Absatz 4Werden Flüge außerhalb der in § 1 angeführten Genehmigungen durchgeführt, sind die beförderten Personen vor Antritt des Fluges vom verantwortlichen Piloten nachweislich darüber zu informieren, dass es sich nicht um einen gewerblichen Flug im Rahmen des Luftverkehrsunternehmens handelt.Werden Flüge außerhalb der in Paragraph eins, angeführten Genehmigungen durchgeführt, sind die beförderten Personen vor Antritt des Fluges vom verantwortlichen Piloten nachweislich darüber zu informieren, dass es sich nicht um einen gewerblichen Flug im Rahmen des Luftverkehrsunternehmens handelt.
(5)Absatz 5Unterlagen über die Ausstellung von Flugscheinen sowie Nachweise gemäß Abs. 4 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.Unterlagen über die Ausstellung von Flugscheinen sowie Nachweise gemäß Absatz 4, sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
In Kraft seit 01.05.2021 bis 31.12.9999
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