§ 20f AOCV 2008 (Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008), Flug-, Dienst- und Ruhezeitenregelung für das fliegende Personal von SPO-Betreibern - JUSLINE Österreich
§ 20f AOCV 2008 Flug-, Dienst- und Ruhezeitenregelung für das fliegende Personal von SPO-Betreibern
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsFür das fliegende Personal von Betreibern, die gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen durchführen, gelten folgende Vorschriften für die Flug-, Dienst- und Ruhezeiten:
1.Ziffer einsTeilabschnitt Q des Anhanges III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme von OPS 1.1105 Punkt 4, OPS 1.1110 Punkt 2 und OPS 1.1125,Teilabschnitt Q des Anhanges römisch III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 Sitzung 4, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme von OPS 1.1105 Punkt 4, OPS 1.1110 Punkt 2 und OPS 1.1125,
2.Ziffer 2als ergänzende und durchführende Bestimmungen die Punkte 3, 5, 6 und 7 des Anhanges 1 und
3.Ziffer 3die vom Betreiber in seinem Betriebshandbuch (OM) festzulegende Reserveregelung (Abs. 3).die vom Betreiber in seinem Betriebshandbuch (OM) festzulegende Reserveregelung (Absatz 3,).
(2)Absatz 2Besatzungsmitglieder gemäß Abs. 1 haben nach sieben aufeinanderfolgenden Tagen Dienstzeit Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden.Besatzungsmitglieder gemäß Absatz eins, haben nach sieben aufeinanderfolgenden Tagen Dienstzeit Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden.
(3)Absatz 3Reserve ist ein Zeitraum, in dem sich das fliegende Personal dem Betreiber zur Verfügung halten muss, um für eine Flugdienstzeit oder einen sonstigen Dienst eingesetzt zu werden. Der Betreiber hat in seinem Betriebshandbuch die Höchstdauer und die Anzahl von aufeinander folgenden Reservetagen sowie den Zeitraum der Benachrichtigung, der es dem fliegenden Personal erlaubt, den Flug anzutreten (notification time), festzulegen. Bei der Einteilung der Reservezeiten hat der Betreiber in jedem Fall die Einhaltung der wöchentlichen Ruhezeit (Abs. 2) zu berücksichtigen.Reserve ist ein Zeitraum, in dem sich das fliegende Personal dem Betreiber zur Verfügung halten muss, um für eine Flugdienstzeit oder einen sonstigen Dienst eingesetzt zu werden. Der Betreiber hat in seinem Betriebshandbuch die Höchstdauer und die Anzahl von aufeinander folgenden Reservetagen sowie den Zeitraum der Benachrichtigung, der es dem fliegenden Personal erlaubt, den Flug anzutreten (notification time), festzulegen. Bei der Einteilung der Reservezeiten hat der Betreiber in jedem Fall die Einhaltung der wöchentlichen Ruhezeit (Absatz 2,) zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Für das fliegende Personal von Betreibern, die gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit Hubschraubern durchführen, gelten die im Anhang 2 geregelten Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften.
In Kraft seit 12.07.2017 bis 31.12.9999
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