Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Luftverkehrsunternehmen im Sinne dieses Abschnittes sind Unternehmen, die über eine der in § 1 Abs. 1 genannten Bewilligungen und Berechtigungen verfügen.
In Kraft seit 01.05.2021 bis 31.12.9999
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