Luftverkehrsunternehmen im Sinne dieses Abschnittes sind Unternehmen, die über eine der in § 1 Abs. 1 genannten Bewilligungen und Berechtigungen verfügen. Luftverkehrsunternehmen im Sinne dieses Abschnittes sind Unternehmen, die über eine der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Bewilligungen und Berechtigungen verfügen.
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