§ 3 AOCV 2008 Ausnahmebestimmungen

AOCV 2008 - Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV – 1985), BGBl. Nr. 126/1985 in der jeweils geltenden Fassung bleiben von dieser Verordnung insofern unberührt, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1 in der geltenden Fassung, 3 anders lautende Regelungen vorsieht.Die Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV – 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985, in der jeweils geltenden Fassung bleiben von dieser Verordnung insofern unberührt, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 Sitzung 1 in der geltenden Fassung, 3 anders lautende Regelungen vorsieht.
  2. (2)Absatz 2Über dicht besiedeltem Gebiet, Menschenansammlungen im Freien und auf Hubschrauberflugplätzen mit schwierigen Umgebungsbedingungen sind nur Flüge mit Hubschraubern der Flugleistungsklasse I zulässig.Über dicht besiedeltem Gebiet, Menschenansammlungen im Freien und auf Hubschrauberflugplätzen mit schwierigen Umgebungsbedingungen sind nur Flüge mit Hubschraubern der Flugleistungsklasse römisch eins zulässig.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 187/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2017,)

In Kraft seit 12.07.2017 bis 31.12.9999
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