Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsPersonen, die in den Fachbereichen Flugbetrieb, Instandhaltungssystem, Bodenbetrieb oder Schulung der Besatzung für Tätigkeiten, welche Einfluss auf die Flugsicherheit haben können, eingesetzt werden, aber nicht ausschließlich in diesem Unternehmen beschäftigt sind, haben sämtliche Arten von beruflichen Tätigkeiten und die jeweiligen Dienstzeiten allen betroffenen Unternehmen bekannt zu geben. Die anderen beruflichen Tätigkeiten dürfen nur ausgeübt werden, wenn das Luftverkehrsunternehmen bzw. – bei Einsatz in mehreren Luftverkehrsunternehmen – die betroffenen Luftverkehrsunternehmen dem schriftlich zugestimmt haben. Eine solche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass das in Frage kommende Personal die im jeweiligen Betriebshandbuch (OM) festgelegten Flug-, Dienst- und Ruhezeitenregelungen einhält. Das in Frage kommende Personal ist verpflichtet, den betroffenen Luftverkehrsunternehmen die Einhaltung dieser Bestimmungen jeweils schriftlich zu bestätigen.
(2)Absatz 2Das Luftverkehrsunternehmen ist dafür verantwortlich, dass vom flugbetrieblichen Personal (§ 13 Abs. 1) die Regelungen über Flug-, Dienst– und Ruhezeiten, auch unter Berücksichtigung der außerhalb des Luftverkehrsunternehmens geleisteten Tätigkeiten, eingehalten werden.Das Luftverkehrsunternehmen ist dafür verantwortlich, dass vom flugbetrieblichen Personal (Paragraph 13, Absatz eins,) die Regelungen über Flug-, Dienst– und Ruhezeiten, auch unter Berücksichtigung der außerhalb des Luftverkehrsunternehmens geleisteten Tätigkeiten, eingehalten werden.
(3)Absatz 3Piloten, die anderen beruflichen Tätigkeiten nachgehen, aber den betroffenen Luftverkehrsunternehmen die Einhaltung der erforderlichen Ruhezeiten nicht nachweisen, bzw. außerhalb der betroffenen Luftverkehrsunternehmen durchgeführte Flüge nicht bekannt geben, dürfen im gewerblichen Flugbetrieb nicht eingesetzt werden.
In Kraft seit 01.05.2021 bis 31.12.9999
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