§ 20g AOCV 2008 (Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008), Flug-, Dienst- und Ruhezeitenregelung für das fliegende Personal von NCC-Betreibern - JUSLINE Österreich
§ 20g AOCV 2008 Flug-, Dienst- und Ruhezeitenregelung für das fliegende Personal von NCC-Betreibern
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsFür das fliegende Personal von Betreibern, die nicht gewerblichen Betrieb technisch komplizierter motorgetriebener Flugzeuge oder Hubschrauber, einschließlich nichtgewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit diesen Luftfahrzeugen, durchführen, darf die Blockzeit 900 Stunden pro Kalenderjahr und die Arbeitszeit 2000 Stunden pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Die Jahresarbeitszeit ist möglichst gleichmäßig zu verteilen.
(2)Absatz 2Das in Abs. 1 genannte fliegende Personal hat im Voraus bekanntzugebende arbeitsfreie Tage im folgenden Ausmaß zu erhalten:Das in Absatz eins, genannte fliegende Personal hat im Voraus bekanntzugebende arbeitsfreie Tage im folgenden Ausmaß zu erhalten:
1.Ziffer einsmindestens 7 Ortstage pro Kalendermonat (diese können die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten miteinschließen) und
2.Ziffer 2mindestens 96 Ortstage pro Kalenderjahr (diese können die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten miteinschließen).
In Kraft seit 12.07.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 20g AOCV 2008
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20g AOCV 2008 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 20g AOCV 2008