§ 10 AnmG

AnmG - Anmeldegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Eine Familienzusammenführung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Geschädigte (§ 5) oder Berechtigte (§§ 7 und 8)

1. zu ihren Ehegatten oder

2. als Minderjährige zu ihren Eltern (einem Elternteil) oder

3. als Hilfsbedürftige zu ihren Kindern oder, falls das einzige oder letzte Kind des Geschädigten verstorben oder verschollen ist, zu ihren Schwiegerkindern nach dem 1. Jänner 1960 in die Republik Österreich zugezogen sind oder unter diesen Voraussetzungen vor dem 1. Jänner 1972 zuziehen und die Person, zu der zugezogen wurde oder wird, spätestens am 31. Dezember 1952 in der Republik Österreich ihren ständigen Aufenthalt hatte. Eine Familienzusammenführung liegt auch dann vor, wenn die Person, zu der zugezogen wurde oder wird, nach dem 31. Dezember 1952 aus den im § 4 Abs. 1 genannten Gebieten innerhalb von sechs Monaten nach Aussiedlung oder als Heimkehrer innerhalb von sechs Monaten nach Entlassung in die Republik Österreich gekommen ist oder unter diesen Voraussetzungen vor dem 1. Jänner 1972 kommt.

In Kraft seit 17.12.1970 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 AnmG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 AnmG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 AnmG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 AnmG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 AnmG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AnmG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 AnmG
§ 11 AnmG