Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
Paragraph 10,
Eine Familienzusammenführung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Geschädigte (§ 5) oder Berechtigte (§§ 7 und 8) Eine Familienzusammenführung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Geschädigte (Paragraph 5,) oder Berechtigte (Paragraphen 7 und 8)
In Kraft seit 17.12.1970 bis 31.12.9999
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