Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln die Anmeldung der im § 2 genannten Sachschäden, die Umsiedlern (§ 3) oder Vertriebenen (§ 4) entstanden sind, durchDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln die Anmeldung der im Paragraph 2, genannten Sachschäden, die Umsiedlern (Paragraph 3,) oder Vertriebenen (Paragraph 4,) entstanden sind, durch
1.Ziffer einsGeschädigte (§ 5) oderGeschädigte (Paragraph 5,) oder
2.Ziffer 2Berechtigte auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen (§§ 7 und 8).Berechtigte auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen (Paragraphen 7 und 8).
(2)Absatz 2Die Anmeldung dient der Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen nach dem in Durchführung des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 27. November 1961 erlassenen Bundesgesetz vom 13. Juni 1962 über die Entschädigung von Umsiedlern und Vertriebenen (Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz - UVEG) in der jeweils geltenden Fassung.
In Kraft seit 17.12.1970 bis 31.12.9999
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