(1) Sachschaden im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein durch Wegnahme, Verlust oder Zerstörung von Gegenständen des Hausrates oder der zur Berufsausübung erforderlichen beweglichen Sachen entstandener Vermögensverlust, der bei einem Umsiedler in dem im § 3 genannten Zeitraum in dem Gebiet, aus dem er umgesiedelt wurde, bei einem Vertriebenen im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges oder dessen Folgen in den im § 4 genannten Gebieten eingetreten ist. Hiezu gehört auch ein Sachschaden, der durch unmittelbare Kriegseinwirkung vor der Umsiedlung oder Vertreibung in dem betroffenen Vermögen entstanden ist.
(2) Ein Sachschaden im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, insoweit für die weggenommenen, verlorenen oder zerstörten Sachen Leistungen aus inländischen oder ausländischen öffentlichen Mitteln ohne Verpflichtung zur Rückzahlung gewährt wurden oder nach einer anderen als der im § 1 Absatz 2 in Aussicht genommenen besonderen gesetzlichen Regelung in der Republik Österreich oder in der Bundesrepublik Deutschland gewährt werden. Eine auf Grund des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, zu gewährende Entschädigung schließt das Vorliegen eines Sachschadens im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht aus.
(3) Absatz 2 erster Satz gilt sinngemäß, insoweit ein Umsiedler für im Absatz 1 genannte, im Umsiedlungsgebiet zurückgelassene Sachen Vermögenswerte als Ersatz erhalten hat. Soweit jedoch derartiges Ersatzvermögen weggenommen wurde, oder rückgestellt werden mußte, mindert es den Sachschaden nicht. Dies gilt auch, soweit das Ersatzvermögen aus Gutschriften bei Umsiedlungsinstituten oder aus Wertpapieren bestanden hat, die für den Umsiedler im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes keinen wirtschaftlichen Wert haben.
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