§ 4 AnmG

AnmG - Anmeldegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Vertriebener ist eine Person, die ihren Wohnsitz im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges oder dessen Folgen durch Vertreibung, wie insbesondere durch Ausweisung, Flucht oder nachträgliche Aussiedlung,

1.

in einem Gebiet außerhalb der Grenzen der Republik Österreich und des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 oder

2.

in den am 31. Dezember 1937 zum Deutschen Reich gehörenden Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie

verloren hat, weil sie in ihrer Heimat nach bestimmten Merkmalen, wie Abstammung, Erziehung, Sprache, Kultur, zur deutschen Volksgruppe gerechnet wurde.

(2) Eine im Absatz 1 genannte Person, die in einem der in Absatz 1 Ziffer 1 oder 2 genannten Gebiete einen Sachschaden erlitten hat und dort vor dem 1. Jänner 1960 verstorben ist, gilt als Vertriebener.

In Kraft seit 01.04.1962 bis 31.12.9999
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