§ 15 AnmG

AnmG - Anmeldegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Befindet sich ein Geschädigter durch die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von den im § 14 genannten Sachen oder von Vorräten, Fertigwaren, Halbfabrikaten, Rohstoffen, Vieh, Futtermitteln, Brennstoffen oder im vorstehenden nicht näher bezeichneten verbrauchbaren oder vertretbaren körperlichen Sachen, die für ihn zu seiner Berufsausübung erforderlich waren, in wirtschaftlicher Not, so hat er dies in der Anmeldung darzutun.

In Kraft seit 01.04.1962 bis 31.12.9999
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