(1) Für die Feststellung, ob eine Person nach diesem Bundesgesetz als österreichischer Staatsbürger, als deutscher Staatsangehöriger, als Staatenloser oder als Person mit ungeklärter Staatsbürgerschaft (Staatsangehörigkeit) zu gelten hat, sind die Verhältnisse am 27. November 1961 maßgeblich.
(2) Ist der Geschädigte vor dem 27. November 1961 verstorben, so ist sein Todestag der für die Feststellung nach Absatz 1 maßgebende Zeitpunkt.
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