Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDie zur Begründung des in einer Anmeldung behaupteten Sachverhaltes dienenden Urkunden sind der Anmeldung in beglaubigter Abschrift anzuschließen oder nachzureichen. Nicht in deutscher Sprache abgefaßte Schriftstücke sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(2)Absatz 2Wurden Vermögensverluste, die in den im § 4 genannten Gebieten entstanden sind, bereits bei österreichischen Behörden oder bei Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland angemeldet, so ist dies in der Anmeldung anzuführen.Wurden Vermögensverluste, die in den im Paragraph 4, genannten Gebieten entstanden sind, bereits bei österreichischen Behörden oder bei Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland angemeldet, so ist dies in der Anmeldung anzuführen.
(3)Absatz 3Der Geschädigte oder Berechtigte hat auf Verlangen der Finanzlandesdirektion zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben zu machen oder Beweismittel anzugeben oder vorzulegen. Können Angaben nicht gemacht oder Nachweise nicht erbracht werden, so sind die Gründe hiefür anzugeben.
In Kraft seit 01.04.1962 bis 31.12.9999
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