Geschädigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Umsiedler und Vertriebene, in deren Vermögen ein im § 2 genannter Schaden eingetreten ist, die an dem für sie gemäß § 9 Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt österreichische Staatsbürger, deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose waren oder deren Staatsbürgerschaft ungeklärt war, und die nach erfolgter Umsiedlung oder Vertreibung in der Republik Österreich einen ständigen Aufenthalt von mindestens sechs Monaten hatten und
1. in der Republik Österreich oder
2. nach erfolgter Abwanderung in die Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Ziffer 3) dort vor dem 1. Jänner 1960 verstorben sind.
0 Kommentare zu § 6 AnmG