Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsIst der Umsiedler (§ 3) oder Vertriebene (§ 4), ohne in der Republik Österreich ständigen Aufenthalt genommen zu haben, außerhalb der Republik Österreich verstorben, so müssen Berechtigte (§ 7) die für einen Geschädigten gemäß § 5 erforderlichen persönlichen Voraussetzungen selbst erfüllen.Ist der Umsiedler (Paragraph 3,) oder Vertriebene (Paragraph 4,), ohne in der Republik Österreich ständigen Aufenthalt genommen zu haben, außerhalb der Republik Österreich verstorben, so müssen Berechtigte (Paragraph 7,) die für einen Geschädigten gemäß Paragraph 5, erforderlichen persönlichen Voraussetzungen selbst erfüllen.
(2)Absatz 2Ist der in einem im § 4 genannten Gebiet wohnhaft gewesene Eigentümer eines Vermögens, in welchem der Schaden (§ 2) eingetreten ist, vor Schadenseintritt verstorben und haben seine im § 7 angeführten Angehörigen bis zum Schadenseintritt Eigentum von Todes wegen nicht erworben, so gelten sie als Berechtigte (§ 7), sofern sie am Todestag mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und die für einen Geschädigten gemäß § 5 erforderlichen persönlichen Voraussetzungen selbst erfüllen.Ist der in einem im Paragraph 4, genannten Gebiet wohnhaft gewesene Eigentümer eines Vermögens, in welchem der Schaden (Paragraph 2,) eingetreten ist, vor Schadenseintritt verstorben und haben seine im Paragraph 7, angeführten Angehörigen bis zum Schadenseintritt Eigentum von Todes wegen nicht erworben, so gelten sie als Berechtigte (Paragraph 7,), sofern sie am Todestag mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und die für einen Geschädigten gemäß Paragraph 5, erforderlichen persönlichen Voraussetzungen selbst erfüllen.
In Kraft seit 01.04.1962 bis 31.12.9999
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