§ 20 AnmG

AnmG - Anmeldegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die Anmeldungen sind in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht von der zuständigen Finanzlandesdirektion zu prüfen, die die etwa notwendigen innerstaatlichen Erhebungen auch durch ersuchte Verwaltungsbehörden, insbesondere Bezirksverwaltungsbehörden, oder einzelne amtliche Organe vornehmen lassen kann.

(2) Die Finanzlandesdirektionen sind ermächtigt, die zur rechtlichen und tatsächlichen Klärung des Sachverhaltes erforderlichen zwischenstaatlichen Erhebungen zu veranlassen. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben den Finanzlandesdirektionen Rechtshilfe zu leisten.

(3) Die Anmeldungen sind nach dem Zeitpunkt des Einlangens bei der zuständigen Finanzlandesdirektion zu reihen und nach Absatz 1 zu prüfen; dabei sind Anmeldungen von Personen, die spätestens am 1. Jänner 1960 das 70. Lebensjahr vollendet haben, getrennt von den anderen Anmeldungen zu reihen und zeitlich bevorzugt zu behandeln. Die gemäß Absatz 1 vorzunehmende Prüfung hat in beiden Gruppen, ihrer Reihung entsprechend, zu erfolgen.

(4) Eine Ausnahme von der Reihenfolge der Prüfung und Behandlung in der Gruppe der zeitlich nicht bevorzugt zu behandelnden Anmeldungen ist zulässig, wenn es sich um Anmeldungen von Personen handelt, die nach dem 1. Jänner 1960 das 70. Lebensjahr vollendet haben.

In Kraft seit 24.06.1964 bis 31.12.9999
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