Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
Paragraph 10,
§ 3 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 406/2004 tritt mit 25. Oktober 2004 in Kraft. Paragraph 3, Ziffer 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2004, tritt mit 25. Oktober 2004 in Kraft.
In Kraft seit 29.10.2004 bis 31.12.9999
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