§ 2 AMSprV

AMSprV - Arbeitsmarktsprengelverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

Die Landesgeschäftsstellen (LGS) des Arbeitsmarktservice sind für folgende Bereiche zuständig:

1.

Arbeitsmarktservice Burgenland in Eisenstadt für das Bundesland Burgenland mit Ausnahme der Gemeinde Bruckneudorf

2.

Arbeitsmarktservice Kärnten in Klagenfurt für das Bundesland Kärnten

3.

Arbeitsmarktservice Niederösterreich in Wien für das Bundesland Niederösterreich und die Gemeinde Bruckneudorf

4.

Arbeitsmarktservice Oberösterreich in Linz für das Bundesland Oberösterreich

5.

Arbeitsmarktservice Salzburg Landesgeschäftsstelle in der Stadt Salzburg für das Bundesland Salzburg

6.

Arbeitsmarktservice Steiermark in Graz für das Bundesland Steiermark

7.

Arbeitsmarktservice Tirol in Innsbruck für das Bundesland Tirol

8.

Arbeitsmarktservice Vorarlberg in Bregenz für das Bundesland Vorarlberg

9.

Arbeitsmarktservice Wien in Wien für das Bundesland Wien.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 AMSprV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 AMSprV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 2 AMSprV


Entscheidungen zu § 2 AMSprV


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 AMSprV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 AMSprV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AMSprV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 AMSprV
§ 3 AMSprV