Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
Paragraph 2,
Die Landesgeschäftsstellen (LGS) des Arbeitsmarktservice sind für folgende Bereiche zuständig:
1.Ziffer einsArbeitsmarktservice Burgenland in Eisenstadt für das Bundesland Burgenland mit Ausnahme der Gemeinde Bruckneudorf
2.Ziffer 2Arbeitsmarktservice Kärnten in Klagenfurt für das Bundesland Kärnten
3.Ziffer 3Arbeitsmarktservice Niederösterreich in Wien für das Bundesland Niederösterreich und die Gemeinde Bruckneudorf
4.Ziffer 4Arbeitsmarktservice Oberösterreich in Linz für das Bundesland Oberösterreich
5.Ziffer 5Arbeitsmarktservice Salzburg Landesgeschäftsstelle in der Stadt Salzburg für das Bundesland Salzburg
6.Ziffer 6Arbeitsmarktservice Steiermark in Graz für das Bundesland Steiermark
7.Ziffer 7Arbeitsmarktservice Tirol in Innsbruck für das Bundesland Tirol
8.Ziffer 8Arbeitsmarktservice Vorarlberg in Bregenz für das Bundesland Vorarlberg
9.Ziffer 9Arbeitsmarktservice Wien in Wien für das Bundesland Wien.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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