Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsIm Bereich der Landesgeschäftsstelle Wien sind die regionalen Organisationen auch nach fachlichen Gesichtspunkten eingerichtet (§ 19 Abs. 1 letzter Satz AMSG).Im Bereich der Landesgeschäftsstelle Wien sind die regionalen Organisationen auch nach fachlichen Gesichtspunkten eingerichtet (Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz AMSG).
(2)Absatz 2Nach Bezirken sind eingerichtet:
1.Ziffer einsArbeitsmarktservice Wien Esteplatz für die Bezirke 1/3/4
2.Ziffer 2Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus für den 2. Bezirk
3.Ziffer 3Arbeitsmarktservice Wien Redergasse für die Bezirke 5/6/7/8
4.Ziffer 4Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel für die Bezirke 9/19
5.Ziffer 5Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße für den 10. Bezirk
6.Ziffer 6Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse für den 11. Bezirk
7.Ziffer 7Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße für die Bezirke 12/23
8.Ziffer 8Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai für die Bezirke 13/14
9.Ziffer 9Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße für den 15. Bezirk
10.Ziffer 10Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse für die Bezirke 16/17/18
11.Ziffer 11Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße für den 20. Bezirk
12.Ziffer 12Arbeitsmarktservice Wien Schlosshofer Straße für den 21. Bezirk
13.Ziffer 13Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße für den 22. Bezirk.
(3)Absatz 3Das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche I ist eingerichtetDas Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche römisch eins ist eingerichtet
1.Ziffer einsfür Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit den Geburtsmonaten Jänner bis Juni, und
2.Ziffer 2für Unternehmen hinsichtlich der Beschäftigung von Personen (unabhängig vom Lebensalter) auf Lehr- oder Ausbildungsplätzen
und örtlich für ganz Wien zuständig.
(4)Absatz 4Das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche II ist eingerichtet für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit den Geburtsmonaten Juli bis Dezember und örtlich für ganz Wien zuständig.Das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche römisch II ist eingerichtet für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit den Geburtsmonaten Juli bis Dezember und örtlich für ganz Wien zuständig.
(5)Absatz 5Für Angelegenheiten und Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (Abs. 2 Z 1) sowohl für Personen als auch für Unternehmen örtlich für ganz Wien zuständig.Für Angelegenheiten und Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (Absatz 2, Ziffer eins,) sowohl für Personen als auch für Unternehmen örtlich für ganz Wien zuständig.
In Kraft seit 26.02.2024 bis 31.12.9999
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