Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz eins§ 3 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 365/2014 tritt, soweit Abs. 2 nicht Abweichendes bestimmt, mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Paragraph 3, Ziffer 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2014, tritt, soweit Absatz 2, nicht Abweichendes bestimmt, mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2)Absatz 2Vom 1. Jänner 2015 bis zum Ablauf des 30. Juni 2015 sind noch die folgenden regionalen Geschäftsstellen eingerichtet und die Geschäftsstellen gemäß § 3 Z 6 lit. c, g und l nur für jene Gemeinden des politischen Bezirkes, die nicht einer dieser Geschäftsstellen zugeordnet sind, zuständig:Vom 1. Jänner 2015 bis zum Ablauf des 30. Juni 2015 sind noch die folgenden regionalen Geschäftsstellen eingerichtet und die Geschäftsstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera c,, g und l nur für jene Gemeinden des politischen Bezirkes, die nicht einer dieser Geschäftsstellen zugeordnet sind, zuständig:
1.Ziffer einsArbeitsmarktservice Fürstenfeld in Fürstenfeld für die Gemeinden Bad Blumau, Burgau, Fürstenfeld, Großsteinbach, Großwilfersdorf, Ilz, Loipersdorf bei Fürstenfeld, Ottendorf an der Rittschein, Söchau
2.Ziffer 2Arbeitsmarktservice Gröbming in Gröbming für die Gemeinden Aich, Gröbming, Haus, Michaelerberg-Pruggern, Mitterberg-Sankt Martin, Öblarn, Ramsau am Dachstein, Schladming, Sölk
3.Ziffer 3Arbeitsmarktservice Mureck in Mureck für die Gemeinden Bad Radkersburg, Deutsch Goritz, Halbenrain, Klöch, Mettersdorf am Saßbach, Mureck, Murfeld, Sankt Peter am Ottersbach, Straden, Tieschen
In Kraft seit 20.12.2014 bis 31.12.9999
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