Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
Paragraph 19,
§ 4 Abs. 2 Z 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2017 tritt mit 24. April 2017 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2017, tritt mit 24. April 2017 in Kraft.
In Kraft seit 24.03.2017 bis 31.12.9999
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