Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
Paragraph 6,
§ 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 183/1997 tritt mit 1. November 1998 in Kraft. Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 1997, tritt mit 1. November 1998 in Kraft.
In Kraft seit 09.07.1997 bis 31.12.9999
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