§ 1 AMSprV

AMSprV - Arbeitsmarktsprengelverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Der Zuständigkeitssprengel der für die Besorgung behördlicher Aufgaben zuständigen Organe des Arbeitsmarktservice (§ 24 Abs. 2 und 3 AMSG),

1.

des Leiters der regionalen Geschäftsstelle und

2.

des Landesgeschäftsführers,

umfasst den im Folgenden festgelegten Zuständigkeitsbereich der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle (Z 1) und der jeweiligen Landesgeschäftsstelle (Z 2) des Arbeitsmarktservice.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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