Die Aufteilung der Erhaltungskosten unter die Gemeinden und unter die örtlichen Nutznießer erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 3 und 4.Die Aufteilung der Erhaltungskosten unter die Gemeinden und unter die örtlichen Nutznießer erfolgt nach den Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4.
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