§ 9 AllgWaBG

AllgWaBG - Allgemeines Wasserbautengesetz.

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Aufteilung der Erhaltungskosten unter die Gemeinden und unter die örtlichen Nutznießer erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 3 und 4.

In Kraft seit 30.10.1923 bis 31.12.9999
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