(1) Die Gemeinden sind berechtigt, den Ersatz des auf sie entfallenden Beitrages zu solchen Wasserbauten ganz oder teilweise von den örtlichen Nutznießern oder sonstigen Verpflichteten anzusprechen. Bei der Aufteilung unter die Rückersatzpflichtigen sind bestehende Verpflichtungen, eine etwa bestehende gültige Uebung, der erzielte Nutzen und abzuwendende Nachteil zu berücksichtigen.
(2) Die Bestimmung des § 51 des Vorarlberger Wasserrechtsgesetzes vom 28. August 1870, L. G. Bl. Nr. 65, wonach das Gericht angerufen werden kann, wenn sich die Beteiligten mit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht beruhigen, findet bei allen diesem Gesetze unterliegenden Wasserbauten seine Anwendung.
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