§ 4 AllgWaBG

AllgWaBG - Allgemeines Wasserbautengesetz.

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Gemeinden sind berechtigt, den Ersatz des auf sie entfallenden Beitrages zu solchen Wasserbauten ganz oder teilweise von den örtlichen Nutznießern oder sonstigen Verpflichteten anzusprechen. Bei der Aufteilung unter die Rückersatzpflichtigen sind bestehende Verpflichtungen, eine etwa bestehende gültige Uebung, der erzielte Nutzen und abzuwendende Nachteil zu berücksichtigen.

(2) Die Bestimmung des § 51 des Vorarlberger Wasserrechtsgesetzes vom 28. August 1870, L. G. Bl. Nr. 65, wonach das Gericht angerufen werden kann, wenn sich die Beteiligten mit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht beruhigen, findet bei allen diesem Gesetze unterliegenden Wasserbauten seine Anwendung.

In Kraft seit 30.10.1923 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 AllgWaBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 AllgWaBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 AllgWaBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 AllgWaBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 AllgWaBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AllgWaBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 AllgWaBG
§ 5 AllgWaBG