§ 8 AllgWaBG

AllgWaBG - Allgemeines Wasserbautengesetz.

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Die Erhaltung der ausgeführten Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen, sowie die normale Erhaltung von Flußregulierungen und Wildbachverbauungen obliegt mangels einer anderweitigen Vereinbarung den beteiligten Gemeinden gemeinsam oder jeder Gemeinde für die Bauten auf ihrem Gebiete, je nach dem die Landesregierung dies anordnet.

(2) Verstöße gegen die Erhaltungspflicht sind, abgesehen von den privatrechtlichen Folgen, nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes zu ahnden.

(3) Die Gewährung von Unterstützungen aus Landesmitteln zur Behebung von Schäden, die entstanden sind, weil behördliche Bemängelungen in Bezug auf die Erhaltung nicht innerhalb der festgesetzten Fristen von den erhaltungspflichtigen Gemeinden behoben worden sind, ist ausgeschlossen.

In Kraft seit 30.10.1923 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 AllgWaBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 AllgWaBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 AllgWaBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 AllgWaBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 AllgWaBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AllgWaBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 AllgWaBG
§ 9 AllgWaBG