§ 12 AllgWaBG

AllgWaBG - Allgemeines Wasserbautengesetz.

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Rückständige Beitragsleistungen zum Bau und zur Erhaltung der Anlagen können von den Verpflichteten durch die politischen Behörden gemäß § 3 der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R. G. Bl. Nr. 96, nötigenfalls im Wege der Exekution hereingebracht werden.

In Kraft seit 30.10.1923 bis 31.12.9999
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