Rückständige Beitragsleistungen zum Bau und zur Erhaltung der Anlagen können von den Verpflichteten durch die politischen Behörden gemäß § 3 der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R. G. Bl. Nr. 96, nötigenfalls im Wege der Exekution hereingebracht werden.
0 Kommentare zu § 12 AllgWaBG