Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Aufteilung des Interessentenbeitrages unter mehrere beteiligte Gemeinden wird in Ermangelung eines gütlichen Uebereinkommens von der Landesregierung unter Ausschluß des Zivilrechtsweges endgültig festgelegt.
In Kraft seit 30.10.1923 bis 31.12.9999
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