Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Verwaltung der Erhaltungsfonds obliegt, insoweit die Landesregierung nicht anders verfügt, den beteiligten Gemeinden, beziehungsweise den Konkurrenzausschüssen.
In Kraft seit 30.10.1923 bis 31.12.9999
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