Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Alle Entscheidungen und Vereinbarungen über die Erhaltungspflicht sowie alle Konkurrenzstatute sind der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zur Eintragung ins Wasserbuch zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 30.10.1923 bis 31.12.9999
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