Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Der nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 4. Jänner 1909, R. G. Bl. Nr. 4, vorgesehene Interessentenbeitrag der beteiligten Gemeinde, beziehungsweise aller beteiligten Gemeinden kann nach deren Anhörung von der Vorarlberger Landesregierung vorgeschrieben werden.
In Kraft seit 30.10.1923 bis 31.12.9999
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