Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsAktien können auf Inhaber lauten, wenn
1.Ziffer einsdie Gesellschaft börsenotiert im Sinn des § 3 ist,die Gesellschaft börsenotiert im Sinn des Paragraph 3, ist,
2.Ziffer 2Aktien der Gesellschaft mit deren Wissen über ein multilaterales Handelssystem (MTF) im Sinn des § 1 Z 24 WAG 2018 gehandelt werden, oderAktien der Gesellschaft mit deren Wissen über ein multilaterales Handelssystem (MTF) im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 24, WAG 2018 gehandelt werden, oder
3.Ziffer 3die Satzung der Gesellschaft vorsieht, dass eine Börsenotierung (Z 1) oder ein Handel über ein multilaterales Handelssystem (Z 2) beabsichtigt ist.die Satzung der Gesellschaft vorsieht, dass eine Börsenotierung (Ziffer eins,) oder ein Handel über ein multilaterales Handelssystem (Ziffer 2,) beabsichtigt ist.
(2)Absatz 2Inhaberaktien dürfen erst nach der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Sie sind in einer, gegebenenfalls in mehreren Sammelurkunden zu verbriefen und bei einer Wertpapiersammelbank nach § 1 Abs. 3 Depotgesetz zu hinterlegen.Inhaberaktien dürfen erst nach der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Sie sind in einer, gegebenenfalls in mehreren Sammelurkunden zu verbriefen und bei einer Wertpapiersammelbank nach Paragraph eins, Absatz 3, Depotgesetz zu hinterlegen.
(3)Absatz 3Vor der Zulassung zum Börsehandel beziehungsweise vor der Einbeziehung in ein multilaterales Handelssystem sowie nach Ablauf eines Jahres nach deren Beendigung sind auf Inhaberaktien die Vorschriften über Namensaktien sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4Die Satzung kann bestimmen, dass auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktien in Namensaktien und in den Fällen des Abs. 1 seine Namensaktien in Inhaberaktien umzuwandeln sind.Die Satzung kann bestimmen, dass auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktien in Namensaktien und in den Fällen des Absatz eins, seine Namensaktien in Inhaberaktien umzuwandeln sind.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 10 AktG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 AktG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 10 AktG