Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Satzung muß in Form eines Notariatsakts festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
(2)Absatz 2In der Urkunde sind die Namen der Gründer, bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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