§ 4 AktG Firma

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Firma der Aktiengesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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