Norm: AktG 1965 §8 Abs4AktG 1965 §10 Abs5
Rechtssatz: Die Beurteilung des Wesens der von der Aktiengesellschaft an die Aktionäre ausgegebenen Urkunden über das Mitgliedschaftsrecht an der Gesellschaft (Aktie oder Zwischenschein) hat vor allem aus der Urkunde selbst im Zusammenhang mit ihrer Begebung zu erfolgen. Den verwendeten Bezeichnungen kommt dabei nur Indizcharakter zu. Entscheidungstexte ... mehr lesen...