§ 10 AktG Inhaberaktien

Aktiengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAktien können auf Inhaber lauten, wenn die Gesellschaft börsenotiert ist oder wenn die Aktien nach der Satzung zum Handel an einer Börse im Sinn des § 3 zugelassen werden sollen.Aktien können auf Inhaber lauten, wenn die Gesellschaft börsenotiert ist oder wenn die Aktien nach der Satzung zum Handel an einer Börse im Sinn des Paragraph 3, zugelassen werden sollen.
  2. (1)Absatz einsAktien können auf Inhaber lauten, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Gesellschaft börsenotiert im Sinn des § 3 ist,die Gesellschaft börsenotiert im Sinn des Paragraph 3, ist,
    2. 2.Ziffer 2Aktien der Gesellschaft mit deren Wissen über ein multilaterales Handelssystem (MTF) im Sinn des § 1 Z 24 WAG 2018 gehandelt werden, oderAktien der Gesellschaft mit deren Wissen über ein multilaterales Handelssystem (MTF) im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 24, WAG 2018 gehandelt werden, oder
    3. 3.Ziffer 3die Satzung der Gesellschaft vorsieht, dass eine Börsenotierung (Z 1) oder ein Handel über ein multilaterales Handelssystem (Z 2) beabsichtigt ist.die Satzung der Gesellschaft vorsieht, dass eine Börsenotierung (Ziffer eins,) oder ein Handel über ein multilaterales Handelssystem (Ziffer 2,) beabsichtigt ist.
  3. (2)Absatz 2Inhaberaktien dürfen erst nach der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Sie sind in einer, gegebenenfalls in mehreren Sammelurkunden zu verbriefen. Eine börsenotierte Aktiengesellschaft hat die Sammelurkunde(n) und bei einer Wertpapiersammelbank nach § 1 Abs. 3 Depotgesetz zu hinterlegen.Inhaberaktien dürfen erst nach der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Sie sind in einer, gegebenenfalls in mehreren Sammelurkunden zu verbriefen. Eine börsenotierte Aktiengesellschaft hat die Sammelurkunde(n) und bei einer Wertpapiersammelbank nach Paragraph eins, Absatz 3, Depotgesetz zu hinterlegen.
  4. (3)Absatz 3Vor der Börsenotierung und nach Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Börsenotierung der Gesellschaft sind auf Inhaberaktien die Vorschriften über Namensaktien sinngemäß anzuwenden.
  5. (3)Absatz 3Vor der Zulassung zum Börsehandel beziehungsweise vor der Einbeziehung in ein multilaterales Handelssystem sowie nach Ablauf eines Jahres nach deren Beendigung sind auf Inhaberaktien die Vorschriften über Namensaktien sinngemäß anzuwenden.
  6. (4)Absatz 4Die Satzung kann bestimmen, dass auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktien in Namensaktien und in den Fällen des Abs. 1 seine Namensaktien in Inhaberaktien umzuwandeln sind.Die Satzung kann bestimmen, dass auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktien in Namensaktien und in den Fällen des Absatz eins, seine Namensaktien in Inhaberaktien umzuwandeln sind.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 19.06.2015 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsAktien können auf Inhaber lauten, wenn die Gesellschaft börsenotiert ist oder wenn die Aktien nach der Satzung zum Handel an einer Börse im Sinn des § 3 zugelassen werden sollen.Aktien können auf Inhaber lauten, wenn die Gesellschaft börsenotiert ist oder wenn die Aktien nach der Satzung zum Handel an einer Börse im Sinn des Paragraph 3, zugelassen werden sollen.
  2. (1)Absatz einsAktien können auf Inhaber lauten, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Gesellschaft börsenotiert im Sinn des § 3 ist,die Gesellschaft börsenotiert im Sinn des Paragraph 3, ist,
    2. 2.Ziffer 2Aktien der Gesellschaft mit deren Wissen über ein multilaterales Handelssystem (MTF) im Sinn des § 1 Z 24 WAG 2018 gehandelt werden, oderAktien der Gesellschaft mit deren Wissen über ein multilaterales Handelssystem (MTF) im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 24, WAG 2018 gehandelt werden, oder
    3. 3.Ziffer 3die Satzung der Gesellschaft vorsieht, dass eine Börsenotierung (Z 1) oder ein Handel über ein multilaterales Handelssystem (Z 2) beabsichtigt ist.die Satzung der Gesellschaft vorsieht, dass eine Börsenotierung (Ziffer eins,) oder ein Handel über ein multilaterales Handelssystem (Ziffer 2,) beabsichtigt ist.
  3. (2)Absatz 2Inhaberaktien dürfen erst nach der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Sie sind in einer, gegebenenfalls in mehreren Sammelurkunden zu verbriefen. Eine börsenotierte Aktiengesellschaft hat die Sammelurkunde(n) und bei einer Wertpapiersammelbank nach § 1 Abs. 3 Depotgesetz zu hinterlegen.Inhaberaktien dürfen erst nach der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Sie sind in einer, gegebenenfalls in mehreren Sammelurkunden zu verbriefen. Eine börsenotierte Aktiengesellschaft hat die Sammelurkunde(n) und bei einer Wertpapiersammelbank nach Paragraph eins, Absatz 3, Depotgesetz zu hinterlegen.
  4. (3)Absatz 3Vor der Börsenotierung und nach Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Börsenotierung der Gesellschaft sind auf Inhaberaktien die Vorschriften über Namensaktien sinngemäß anzuwenden.
  5. (3)Absatz 3Vor der Zulassung zum Börsehandel beziehungsweise vor der Einbeziehung in ein multilaterales Handelssystem sowie nach Ablauf eines Jahres nach deren Beendigung sind auf Inhaberaktien die Vorschriften über Namensaktien sinngemäß anzuwenden.
  6. (4)Absatz 4Die Satzung kann bestimmen, dass auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktien in Namensaktien und in den Fällen des Abs. 1 seine Namensaktien in Inhaberaktien umzuwandeln sind.Die Satzung kann bestimmen, dass auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktien in Namensaktien und in den Fällen des Absatz eins, seine Namensaktien in Inhaberaktien umzuwandeln sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten