§ 5 AktG Sitz

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Als Sitz der Aktiengesellschaft ist der Ort, wo die Gesellschaft einen Betrieb hat, oder der Ort zu bestimmen, wo sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird. Von dieser Vorschrift darf aus wichtigem Grund abgewichen werden.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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