Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsJede Aktie gewährt das Stimmrecht. Das Stimmrecht wird nach dem Verhältnis der Aktiennennbeträge, bei Stückaktien nach deren Zahl ausgeübt. Ein Aktionär kann für verschiedene Aktien unterschiedlich abstimmen.
(2)Absatz 2Für den Fall, dass ein Aktionär mehrere Aktien besitzt, kann die Satzung das Stimmrecht durch Festsetzung eines Höchstbetrags oder von Abstufungen beschränken.
(3)Absatz 3Mehrstimmrechtsaktien sind unzulässig.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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