§ 11 AktG Aktien besonderer Gattung

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Einzelne Gattungen von Aktien können verschiedene Rechte haben, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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