§ 17 AktG Inhalt der Satzung

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
§ 17.Paragraph 17,

Die Satzung muß bestimmen:

  1. 1.Ziffer einsdie Firma und den Sitz der Gesellschaft;
  2. 2.Ziffer 2den Gegenstand des Unternehmens;
  3. 3.Ziffer 3die Höhe des Grundkapitals, weiters ob Inhaber- oder Namensaktien ausgegeben werden;
  4. 4.Ziffer 4ob das Grundkapital in Nennbetragsaktien oder Stückaktien zerlegt ist, bei Nennbetragsaktien die Nennbeträge der einzelnen Aktien, bei Stückaktien deren Zahl und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der einzelnen Aktien;
  5. 5.Ziffer 5die Art der Zusammensetzung des Vorstands (Zahl der Vorstandsmitglieder);
  6. 6.Ziffer 6die Form der Veröffentlichungen der Gesellschaft.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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