§ 17 AktG

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Die Satzung muß bestimmen:

1.

die Firma und den Sitz der Gesellschaft;

2.

den Gegenstand des Unternehmens;

3.

die Höhe des Grundkapitals, weiters ob Inhaber- oder Namensaktien ausgegeben werden;

4.

ob das Grundkapital in Nennbetragsaktien oder Stückaktien zerlegt ist, bei Nennbetragsaktien die Nennbeträge der einzelnen Aktien, bei Stückaktien deren Zahl und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der einzelnen Aktien;

5.

die Art der Zusammensetzung des Vorstands (Zahl der Vorstandsmitglieder);

6.

die Form der Veröffentlichungen der Gesellschaft.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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