§ 35 AKG

Arbeiterkammergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.9999

Erstellung der Wählerlisten

§ 35. (1) Das Wahlbüro hat sämtliche Unterlagen zusammenzufassen und auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Es hat vor allem die Abgleichung der Sozialversicherungsnummern der in diesen WählerverzeichnissenUnterlagen enthaltenen Personen vorzunehmen. Wahlberechtigte, die mehrfach in den WählerverzeichnissenUnterlagen aufscheinen, hat das Wahlbüro nur einem Wahlsprengel zuzuordnen. Hiebei ist tunlichst das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis, in dem der Wahlberechtigte überwiegend beschäftigt ist, für die Zuständigkeitsentscheidung heranzuziehen.

(2) Die verbessertenWahlberechtigten sind in eine nach den Wahlsprengeln gegliederte Wählerliste einzutragen. Alle Beschäftigten von Betrieben und ergänzten WählerverzeichnisseBetriebsstätten, in denen die Wahl durchgeführt werden kann, sind zu Wählerlisten zusammenzufassen. Diese sind nach Wahlkreisen und Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach Wahlkörpern zu gliedern. Jede wahlberechtigte Person, ausgenommen wahlberechtigte Arbeitslose (§ 34), ist in der Wählerliste jenes Wahlsprengelsdes entsprechenden Betriebswahlsprengels zu verzeichnen, in dessen örtlichem Bereich der Betrieb (Betriebs- oder Arbeitsstätte) liegt, in dem sie am Stichtag beschäftigt war. Die Anführung des Wahlberechtigten in derdieser Wählerliste bildet die Grundlage für die Stimmabgabe vor der SprengelwahlkommissionBetriebssprengelwahlkommission. Die übrigen Wahlberechtigten sind in einer automationsunterstützt zu führenden Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels zu verzeichnen. Die Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels bildet die Grundlage für die Stimmabgabe vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen oder auf postalischem Weg. Sie ist so einzurichten, daß sie von allen Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen zeitgleich benützt werden kann (On-Line-Zugriff), soweit dies technisch möglich und im Verhältnis zur Zahl der Wahlberechtigten wirtschaftlich vertretbar ist.

(3) Das Wahlbüro hat jeden in die Wählerliste aufgenommenen Wahlberechtigten, soweit dessen Wohnadresse bekannt ist, noch vor dem Einspruchsverfahren von der Aufnahme in die Wählerliste und dem zuständigen Wahllokal schriftlich zu informieren. Der Information ist bei Wahlberechtigten, die in die Wählerliste eines Betriebswahlsprengels aufgenommen sind, ein Antrag aufAntragsformular für die Ausstellung einer Wahlkarte beizufügen.

Stand vor dem 31.07.1998

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.07.1998

Erstellung der Wählerlisten

§ 35. (1) Das Wahlbüro hat sämtliche Unterlagen zusammenzufassen und auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Es hat vor allem die Abgleichung der Sozialversicherungsnummern der in diesen WählerverzeichnissenUnterlagen enthaltenen Personen vorzunehmen. Wahlberechtigte, die mehrfach in den WählerverzeichnissenUnterlagen aufscheinen, hat das Wahlbüro nur einem Wahlsprengel zuzuordnen. Hiebei ist tunlichst das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis, in dem der Wahlberechtigte überwiegend beschäftigt ist, für die Zuständigkeitsentscheidung heranzuziehen.

(2) Die verbessertenWahlberechtigten sind in eine nach den Wahlsprengeln gegliederte Wählerliste einzutragen. Alle Beschäftigten von Betrieben und ergänzten WählerverzeichnisseBetriebsstätten, in denen die Wahl durchgeführt werden kann, sind zu Wählerlisten zusammenzufassen. Diese sind nach Wahlkreisen und Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach Wahlkörpern zu gliedern. Jede wahlberechtigte Person, ausgenommen wahlberechtigte Arbeitslose (§ 34), ist in der Wählerliste jenes Wahlsprengelsdes entsprechenden Betriebswahlsprengels zu verzeichnen, in dessen örtlichem Bereich der Betrieb (Betriebs- oder Arbeitsstätte) liegt, in dem sie am Stichtag beschäftigt war. Die Anführung des Wahlberechtigten in derdieser Wählerliste bildet die Grundlage für die Stimmabgabe vor der SprengelwahlkommissionBetriebssprengelwahlkommission. Die übrigen Wahlberechtigten sind in einer automationsunterstützt zu führenden Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels zu verzeichnen. Die Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels bildet die Grundlage für die Stimmabgabe vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen oder auf postalischem Weg. Sie ist so einzurichten, daß sie von allen Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen zeitgleich benützt werden kann (On-Line-Zugriff), soweit dies technisch möglich und im Verhältnis zur Zahl der Wahlberechtigten wirtschaftlich vertretbar ist.

(3) Das Wahlbüro hat jeden in die Wählerliste aufgenommenen Wahlberechtigten, soweit dessen Wohnadresse bekannt ist, noch vor dem Einspruchsverfahren von der Aufnahme in die Wählerliste und dem zuständigen Wahllokal schriftlich zu informieren. Der Information ist bei Wahlberechtigten, die in die Wählerliste eines Betriebswahlsprengels aufgenommen sind, ein Antrag aufAntragsformular für die Ausstellung einer Wahlkarte beizufügen.

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