Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle (§§ 2 Z 5 und 3 AFG) beträgt die Gebühr unabhängig von der Sendeleistung monatlich ............................... 6,54 Euro.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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