Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph eins,
Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende, auf Grund des Amateurfunkgesetzes verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die im 2. Abschnitt festgesetzten Gebühren zu entrichten.
In Kraft seit 23.04.1999 bis 13.07.2025
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