Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende, auf Grund des Amateurfunkgesetzes verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die im 2. Abschnitt festgesetzten Gebühren zu entrichten.
In Kraft seit 23.04.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 AFGV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 AFGV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 AFGV