Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende, auf Grund des Amateurfunkgesetzes verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die im 2. Abschnitt festgesetzten Gebühren zu entrichten.
(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Jährliche Gebühren sind anteilsmäßig für den Kalendermonat zu entrichten. Für Teile eines begonnenen Kalendermonats ist die gesamte monatliche Gebühr geschuldet.
(3) Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.
(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so können die Gebühren in dessen Spruch festgesetzt werden.
(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid gemäß § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 vorzuschreiben. Der Instanzenzug richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.
Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 72,67 Euro betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden.
Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle (§ 3 AFG) beträgt die Gebühr monatlich
a) | für Leistungsstufe A ........................................................................................ 1,45 Euro, | |||||||||
b) | für Leistungsstufe B ........................................................................................ 2,91 Euro, | |||||||||
c) | für Leistungsstufe C ........................................................................................ 4,36 Euro, | |||||||||
d) | für Leistungsstufe D ........................................................................................ 6,54 Euro. |
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle (§§ 2 Z 5 und 3 AFG) beträgt die Gebühr unabhängig von der Sendeleistung monatlich ............................... 6,54 Euro.
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle (§§ 2 Z 5 und 3 AFG) in den Vereinsräumen oder in den Räumen der im öffentlichen Interesse tätigen Organisation zu Vortrags- und Unterrichtszwecken, sofern der Sender nicht mit einer strahlenden Antenne arbeitet oder jede Fernwirkung durch technische Vorkehrungen praktisch ausgeschlossen ist, beträgt die Gebühr monatlich ...................................................................................................................... 1,45 Euro.
Für die Befreiung von der Ablegung der Prüfung (§ 20 Abs. 3 AFG) beträgt die Gebühr .............................................................................................................................................. 10,90 Euro.
Für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung (§ 23 Abs. 3 AFG) beträgt die Gebühr ............................................................................................................................................. 10,90 Euro.
Für einen Bescheid oder eine sonstige
Amtshandlung, die im wesentlichen im Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr .............................................................. 10,90 Euro.
Für die Ausstellung von Zweitausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen und sonstigen Bestätigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr .................................... 10,90 Euro.
Die Bestimmungen der §§ 4 und 6 bis 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Gebühren im Bereich des Amateurfunks (Amateurfunkgebührenverordnung - AFGV)
StF: BGBl. II Nr. 125/1999
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Bundesgesetzes betreffend den Amateurfunkdienst, BGBl. I Nr. 25/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: