Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende, auf Grund des Amateurfunkgesetzes verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die im 2. Abschnitt festgesetzten Gebühren zu entrichten.
Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 72,67 Euro betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden.
Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle (§ 3 AFG) beträgt die Gebühr monatlich Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle (Paragraph 3, AFG) beträgt die Gebühr monatlich
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle (§§ 2 Z 5 und 3 AFG) beträgt die Gebühr unabhängig von der Sendeleistung monatlich ............................... 6,54 Euro. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle (Paragraphen 2, Ziffer 5 und 3 AFG) beträgt die Gebühr unabhängig von der Sendeleistung monatlich ............................... 6,54 Euro.
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle (§§ 2 Z 5 und 3 AFG) in den Vereinsräumen oder in den Räumen der im öffentlichen Interesse tätigen Organisation zu Vortrags- und Unterrichtszwecken, sofern der Sender nicht mit einer strahlenden Antenne arbeitet oder jede Fernwirkung durch technische Vorkehrungen praktisch ausgeschlossen ist, beträgt die Gebühr monatlich ...................................................................................................................... 1,45 Euro. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle (Paragraphen 2, Ziffer 5 und 3 AFG) in den Vereinsräumen oder in den Räumen der im öffentlichen Interesse tätigen Organisation zu Vortrags- und Unterrichtszwecken, sofern der Sender nicht mit einer strahlenden Antenne arbeitet oder jede Fernwirkung durch technische Vorkehrungen praktisch ausgeschlossen ist, beträgt die Gebühr monatlich ...................................................................................................................... 1,45 Euro.
Für die Zuteilung eines Sonderrufzeichens (§ 7 AFG) beträgt die Gebühr ... 10,90 Euro. Für die Zuteilung eines Sonderrufzeichens (Paragraph 7, AFG) beträgt die Gebühr ... 10,90 Euro.
Für die Ablegung der Prüfung (§ 20 Abs. 2 AFG) beträgt die Gebühr ........... 14,53 Euro. Für die Ablegung der Prüfung (Paragraph 20, Absatz 2, AFG) beträgt die Gebühr ........... 14,53 Euro.
Für die Befreiung von der Ablegung der Prüfung (§ 20 Abs. 3 AFG) beträgt die Gebühr .............................................................................................................................................. 10,90 Euro. Für die Befreiung von der Ablegung der Prüfung (Paragraph 20, Absatz 3, AFG) beträgt die Gebühr .............................................................................................................................................. 10,90 Euro.
Für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung (§ 23 Abs. 3 AFG) beträgt die Gebühr ............................................................................................................................................. 10,90 Euro. Für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung (Paragraph 23, Absatz 3, AFG) beträgt die Gebühr ............................................................................................................................................. 10,90 Euro.
Für die Ausstellung von Zweitausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen und sonstigen Bestätigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr .................................... 10,90 Euro.
Die Bestimmungen der §§ 4 und 6 bis 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die Bestimmungen der Paragraphen 4 und 6 bis 14 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.