Gesamte Rechtsvorschrift AFGV

Amateurfunkgebührenverordnung

AFGV
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

1. Abschnitt.-Allgemeine Bestimmungen

§ 1 AFGV


Paragraph eins,

Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende, auf Grund des Amateurfunkgesetzes verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die im 2. Abschnitt festgesetzten Gebühren zu entrichten.

§ 2 AFGV


  1. (1)Absatz einsDie Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
  2. (2)Absatz 2Jährliche Gebühren sind anteilsmäßig für den Kalendermonat zu entrichten. Für Teile eines begonnenen Kalendermonats ist die gesamte monatliche Gebühr geschuldet.
  3. (3)Absatz 3Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.

§ 3 AFGV


  1. (1)Absatz einsErgeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so können die Gebühren in dessen Spruch festgesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid gemäß § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 vorzuschreiben. Der Instanzenzug richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.Liegt der Fall des Absatz eins, nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid gemäß Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995, vorzuschreiben. Der Instanzenzug richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.

§ 4 AFGV


Paragraph 4,

Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 72,67 Euro betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden.

§ 5 AFGV


Paragraph 5,

Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.

2. Abschnitt.-Gebühren

§ 6 AFGV


Paragraph 6,

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle (§ 3 AFG) beträgt die Gebühr monatlich Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle (Paragraph 3, AFG) beträgt die Gebühr monatlich

  1. a)Litera afür Leistungsstufe A1,45 Euro,
  2. b)Litera bfür Leistungsstufe B2,91 Euro,
  3. c)Litera cfür Leistungsstufe C4,36 Euro,
  4. d)Litera dfür Leistungsstufe D6,54 Euro.

§ 7 AFGV


Paragraph 7,

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle (§§ 2 Z 5 und 3 AFG) beträgt die Gebühr unabhängig von der Sendeleistung monatlich ............................... 6,54 Euro. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle (Paragraphen 2, Ziffer 5 und 3 AFG) beträgt die Gebühr unabhängig von der Sendeleistung monatlich ............................... 6,54 Euro.

§ 8 AFGV


Paragraph 8,

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle (§§ 2 Z 5 und 3 AFG) in den Vereinsräumen oder in den Räumen der im öffentlichen Interesse tätigen Organisation zu Vortrags- und Unterrichtszwecken, sofern der Sender nicht mit einer strahlenden Antenne arbeitet oder jede Fernwirkung durch technische Vorkehrungen praktisch ausgeschlossen ist, beträgt die Gebühr monatlich ...................................................................................................................... 1,45 Euro. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle (Paragraphen 2, Ziffer 5 und 3 AFG) in den Vereinsräumen oder in den Räumen der im öffentlichen Interesse tätigen Organisation zu Vortrags- und Unterrichtszwecken, sofern der Sender nicht mit einer strahlenden Antenne arbeitet oder jede Fernwirkung durch technische Vorkehrungen praktisch ausgeschlossen ist, beträgt die Gebühr monatlich ...................................................................................................................... 1,45 Euro.

§ 9 AFGV


Paragraph 9,

Für die Zuteilung eines Sonderrufzeichens (§ 7 AFG) beträgt die Gebühr ... 10,90 Euro. Für die Zuteilung eines Sonderrufzeichens (Paragraph 7, AFG) beträgt die Gebühr ... 10,90 Euro.

§ 10 AFGV


Paragraph 10,

Für die Ablegung der Prüfung (§ 20 Abs. 2 AFG) beträgt die Gebühr ........... 14,53 Euro. Für die Ablegung der Prüfung (Paragraph 20, Absatz 2, AFG) beträgt die Gebühr ........... 14,53 Euro.

§ 11 AFGV


Paragraph 11,

Für die Befreiung von der Ablegung der Prüfung (§ 20 Abs. 3 AFG) beträgt die Gebühr .............................................................................................................................................. 10,90 Euro. Für die Befreiung von der Ablegung der Prüfung (Paragraph 20, Absatz 3, AFG) beträgt die Gebühr .............................................................................................................................................. 10,90 Euro.

§ 12 AFGV


Paragraph 12,

Für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung (§ 23 Abs. 3 AFG) beträgt die Gebühr ............................................................................................................................................. 10,90 Euro. Für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung (Paragraph 23, Absatz 3, AFG) beträgt die Gebühr ............................................................................................................................................. 10,90 Euro.

§ 13 AFGV


Paragraph 13,

Für einen Bescheid oder eine sonstige

§ 14 AFGV


Paragraph 14,

Für die Ausstellung von Zweitausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen und sonstigen Bestätigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr .................................... 10,90 Euro.

§ 15 AFGV


Paragraph 15,

Die Bestimmungen der §§ 4 und 6 bis 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die Bestimmungen der Paragraphen 4 und 6 bis 14 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

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