Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Für einen Bescheid oder eine sonstige
Amtshandlung, die im wesentlichen im Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr .............................................................. 10,90 Euro.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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