Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 6,
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle (§ 3 AFG) beträgt die Gebühr monatlich Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle (Paragraph 3, AFG) beträgt die Gebühr monatlich
a)Litera afür Leistungsstufe A1,45 Euro,
b)Litera bfür Leistungsstufe B2,91 Euro,
c)Litera cfür Leistungsstufe C4,36 Euro,
d)Litera dfür Leistungsstufe D6,54 Euro.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 13.07.2025
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